Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG)
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Positionen

Hier finden Sie Positionen der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen zu parlamentarischen Vorstössen, Vernehmlassungen, Volksinitiativen und -abstimmungen sowie aktuelle Fokusthemen in der Öffentlichkeit.

Eventualverpflichtung: Vielversprechendes Finanzierungskonzept als Alternative zur Einführung einer obligatorischen Erdbebenversicherung

Das Erdbebenrisiko ist das grösste Elementarschadenrisiko schweizweit. Seltene Erdbeben können zu Schäden bis in den dreistelligen Milliardenbereich führen. Dennoch gibt es in der Schweiz keine flächendeckende, obligatorische Erdbebenversicherung. Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu politischen Diskussionen rund um das Thema Einführung einer flächendeckenden, obligatorischen Erdbebenversicherung. Alle politischen Vorstösse sind bislang hauptsächlich an der Finanzierungsfrage gescheitert.

Die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen VKG begrüsst die «Eventualverpflichtung» als neues Finanzierungskonzept und innovative Alternative zur «klassischen» Versicherung. Damit unterstützt die VKG auch den entsprechenden politischen Vorstoss, welcher per 03.11.2020 eingereicht und vom Ständerat am 10.03.2021 angenommen wurde. (Motion 20.4329: Schweizerische Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung)

Zum Faktenblatt: Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung

Unterirdischer Gütertransport: Einige Grundsätze sind gesetzlich zu verankern

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. April 2019 die Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport eröffnet. Es bezweckt, die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen zu schaffen. Die Vernehmlassung soll zudem zeigen, ob Cargo sous terrain (CST) seitens der politischen und wirtschaftlichen Akteure die nötige Unterstützung hat. Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung wird der Bundesrat entscheiden, ob er das Projekt CST und die Schaffung einer Gesetzesgrundlage weiter unterstützt. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 10. Juli 2019.

Grundsätzlich einverstanden mit der Regelung einer neuen Gütertransportform auf Basis des Projekts von Cargo sous terrain (CST). Einige Grundsätze müssen noch berücksichtigt und gesetzlich verankert werden.

Die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherung begrüsst grundsätzlich den Vorschlag, beantragt jedoch die Regelung von noch offenen Punkten:

  • Versicherungspflicht: Soweit es um Gebäude im Sinne der kantonalen Gebäudeversicherungsgesetze geht, sollten die Betreiberinnen unterirdischer Gütertransportanlagen den Vorschriften der Kantone und Gemeinden über die Versicherungspflicht unterworfen sein
  • Zuständigkeit der Einsätze der Wehrdienste: Die Betreiberinnen von unterirdischen Gütertransportanlagen sollten sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste beteiligen in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für Einsätze in den dem unterirdischen Transport dienenden Anlagen erbringen
  • Kompetenzverteilung: Die Kompetenzen von Bund und Kantonen müssten klar geregelt werden, um spätere Unklarheiten und Diskussionen zu vermeiden. Im Bereich des Brandschutzes darf keine Kompetenzverschiebung an den Bund stattfinden
  • Schäden an Gebäuden infolge Bau, Betrieb oder Rückbau: Für solche Schäden an  unterirdischen Gütertransportanlagen haben die Betreiberinnen finanzielle Sicherheiten zu leisten

Zur Stellungnahme

Rauchwarnmelder: Eigenverantwortung statt Obligatorium

Die Schweiz verfügt über einen hohen Sicherheitsstandard bezüglich Brandschutz. Nichtsdestotrotz sind jährlich durchschnittlich 3.6 Brandtote pro Mio. Einwohner zu beklagen bzw. 20 bis 25 Personen.

Nach solchen tragischen Todesfällen stellt sich die Frage, wie dies hätte verhindert werden können. In diesem Zusammenhang wird gelegentlich die Forderung nach einem Schweizweiten Obligatorium für Rauchwarnmelder in privaten Haushalten laut.

Die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen VKG und die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF befürworten das Anbringen von Rauchwarnmeldern in Wohnungen und Einfamilienhäusern. Jedoch setzt sie dabei auf Eigenverantwortung und spricht sich gegen ein Obligatorium für Rauchwarnmeldern aus.

 

Rauchwarnmelder-Obligatorium hat kaum die gewünschte Wirkung

Ein Obligatorium würde eine grosse Bürokratie und beträchtliche Mehrkosten für Gebäudeeigentümer und Mieter mit sich bringen, ohne den Schutz von Mensch und Tier signifikant zu erhöhen. Denn ein Rauchwarnmelder kann in einzelnen Fällen Menschenleben retten – ist aber keine Garantie dafür. So ist in mehreren deutschen Bundesländern auch nach Einführung des Obligatoriums die Anzahl Brandtoter nicht markant zurückgegangen.

 

Schweizweit verbindliche Brandschutzvorschriften zentral für den hohen Sicherheitsstandard bezüglich Brandschutz

Die Erarbeitung, Anwendung und Weiterentwicklung der schweizweit verbindlichen Brandschutzvorschriften ist zentral für den hohen Sicherheitsstandard bezüglich Brandschutz. Die Brandschutzvorschriften sind ein in sich ausgereiftes Schutzpaket. Sie decken den baulichen Brandschutz (z. B. Schutzmauer und -türen, Fluchtwege), den technischen Brandschutz (z. B. Brandmelder, Sprinkler, Alarmanlagen) und den organisatorischen Brandschutz (z. B. Alarm- und Evakuationspläne) ab.

Die VKF gibt für alle an der Umsetzung der Brandschutzvorschriften beteiligten Personen Brandschutzerläuterungen, nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen, Merkblätter und weitere Publikationen heraus. Die VKF engagiert sich zudem im Rahmen der Beratungsstelle für Brandverhütung BfB dafür, die Bevölkerung über Brandgefahren zu informieren und Empfehlungen zum richtigen Verhalten zu vermitteln.

 

Rahmenabkommen CH-EU: Kantonale Gebäudeversicherungen nicht betroffen

Der Geltungsbereich des institutionellen Abkommens bzw. Rahmenabkommens umfasst aktuell folgende Marktzugangsabkommen: Personenfreizügigkeit, Land- und Luftverkehr, Landwirtschaft sowie technische Handelshemmnisse. Zukünftige Marktzugangsabkommen wären ebenfalls betroffen.

Für den oben genannten Geltungsbereich gelten die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und des Verbots für staatliche Beihilfen gemäss europäischem Wettbewerbsrecht. Damit soll im Wesentlichen verhindert werden, dass der Binnenmarkt durch wettbewerbspolitische Massnahmen unnötig gestört wird.

 

Kantonale Gebäudeversicherungen vom institutionellen Abkommen (Rahmenabkommen) nicht betroffen

Da der Geltungsbereich des institutionellen Abkommens damit weder das Direktversicherungsabkommen Schweiz–EU noch ein Finanzdienstleistungsabkommen umfasst, sind Kantonale Gebäudeversicherungen (KGV) nicht vom institutionellen Abkommen betroffen.

Unabhängig davon werden KGV manchmal fälschlicherweise mit staatlichen Beihilfen in Verbindung gebracht, verbunden mit der Spekulation, dass demzufolge die KGV gemäss EU-Recht nicht zulässig wären. Oder aber es wird die Frage aufgeworfen, ob die KGV aufgrund der Monopolstellung gemäss EU-Recht überhaupt zulässig wären.

 

Kantonale Gebäudeversicherungen erhalten keine staatlichen Beihilfen

Staatliche Beihilfen haben mit dem Monopol nichts zu tun. Die Beihilferegelung greift erst dann, wenn KGV ausserhalb des Monopols Dienstleistungen im Wettbewerb anbieten und durch den Staat begünstigt werden (z. B. mit Staatsgarantien etc.). Die KGV bekommen z. B. auch keine Subventionen. Im Gegenteil: Mehrere KVG sind gesetzlich verpflichtet, dem jeweiligen Kanton Beiträge abzuliefern. Die Kantone wiederum haben keine Beteiligungen an den KGV und eine kantonale (Risiko-) Haftung ist sogar gesetzlich ausgeschlossen. Auch erhalten die KGV keine Defizitgarantie durch die Kantone.

 

Das Gebäudeversicherungsmonopol als zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit

Insgesamt führen die KGV-Monopole gemäss zahlreicher Studien zu einem effizienten und effektiven Schutz gegen Elementarschäden und zu wesentlichen Vorteilen gegenüber privatwirtschaftlich organisierten Systemen. Diese Vorteile überwiegen die damit verbundene Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit: Das Monopol ist auf einen relativ kleinen Geschäftsbereich begrenzt, effizient organisiert und wird diskriminierungsfrei angewandt. Eine protektionistische Wirkung liegt nicht vor.

Die KGV-Monopole mögen demnach zwar die Dienstleistungsfreiheit einschränken. Die Einschränkung ist aber als zwingend (weil ein Marktversagen vorliegt), nicht protektionistisch sowie verhältnismässig zu beurteilen und deshalb – auch nach Rechtsprechung des EuGH - zulässig.

Zum Gutachten «Gebäudeversicherungsmonopol und Beihilfenregelung der Europäischen Union» von Prof. Dr. P. Moser und Prof. Dr. A. Ziegler

 

Brandschutzregister: Unverzichtbar für das Aufrechterhalten des Sicherheitsniveaus der Gebäude in der Schweiz, zahlreiche weitere Vorteile für Nutzer

Technische Auskünfte bzw. Anerkennungen für Brandschutzprodukte enthalten sämtliche Informationen, um die korrekte Anwendung der Brandschutzprodukte sicherzustellen. Die Dokumente sind zentral im Brandschutzregister publiziert.

Das Brandschutzregister steht demnach diversen Anspruchsgruppen zur Verfügung und leistet einen unverzichtbaren Beitrag zum Aufrechterhalten des Sicherheitsniveaus der Gebäude in der Schweiz. Das Brandschutzregister ist für die Nutzer jedoch wesentlich mehr.

 

Unterstützung der korrekten Anwendung Ihrer Produkte für Hersteller, Importeure/Händler und Fachfirmen (Brandmelde-/Sprinkleranlagen)

Technische Auskünfte/Anerkennungen sind der effizienteste Weg für Hersteller und Importeure/Händler, die notwenige Dokumentation sicherzustellen, dass die Produkte gemäss den Brandschutzvorschriften eingebaut werden. Diese Dokumente leisten somit einen wesentlichen Beitrag daran, dass die Produkte richtig eingesetzt werden und somit die Anwendbarkeitsüberprüfung problemlos bestehen.

Leistungserklärungen und Einbauvorschriften zu Produkten die auf europäischen harmonisieren Prüfnormen basieren werden zwar von allen Brandschutzbehörden der Schweiz akzeptiert. Mit einer Technischen Auskunft entfällt jedoch der mühsame Weg, immer wieder diese Dokumente einzureichen und diese durch die einzelne Brandschutzbehörde prüfen zu lassen. Eine einmal erstellte Technische Auskunft gibt der Behörde die Gewähr, dass das Produkt die nötigen Anwendungskriterien erfüllt.

Technische Auskünfte/Anerkennungen werden zentral im Brandschutzregister publiziert. Dadurch ist es möglich, sich rasch einen Marktüberblick zu verschaffen. So gewinnen Brandschutzprodukte an Visibilität und werden von potenziellen Käuferinnen und Käufern gefunden.

 

Maximale Effizienz für kantonale Brandschutzbehörden, Bauherren, Planer (Architekten, Fachplaner, Ingenieure) und Qualitätssicherungsverantwortliche

Dank den Technischen Auskünften/Anerkennungen können Behörden effizient und unkompliziert beurteilen, ob die Anwendung eines Bauprodukts rechts- bzw. brandschutzvorschriftenkonform ist. Die Konsultation weiterer komplexer und umfangreicher Dokumentationen entfällt.

Bauherren und Planer können dank dem Brandschutzregister effizient sicherstellen, dass in ihrem Gebäude vorschriftenkonforme Produkte verbaut sind und so Verzögerungen ihres Bauvorhabens vermeiden.

Nicht zuletzt erleichtern Technische Auskünfte/Anerkennungen Qualitätssicherungsverantwortlichen die Prüfung, ob das jeweilige Produkt die Brandschutzanforderungen erfüllt.

 

Teilrevision Versicherungsaufsichtsgesetz: Kantonale Gebäudeversicherungen müssen unter der Aufsicht der Kantone bleiben

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. November 2018 die Vernehmlassung für eine Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) eröffnet. Mit der Teilrevision sollen ausgewählten Themen an die veränderten Gegebenheiten und an die Entwicklungen in den letzten Jahren angepasst werden. Die Vernehmlassungsfrist ist am 28. Februar 2019 abgelaufen.

 

Kantonale Gebäudeversicherungen unterstehen nicht dem VAG

Gemäss Art. 3 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 3 der Bundesverfassung regelt der Bund ausschliesslich das Privatversicherungswesen. Kantonale Gebäudeversicherungen (KGV) als öffentlich-rechtliche Körperschaften unterstehen damit dem Kantonalen Recht und sind dem VAG bzw. der Aufsicht der FINMA nicht unterworfen, selbst wenn sie Versicherungen im Wettbewerb anbieten. Das Bundesgericht hat diese Auffassung in BGE 138 I 378 sachlich fundiert und nachvollziehbar vertreten und es besteht kein sachlicher Grund für eine Abkehr von diesem Grundsatz. Umgekehrt würde eine Teilunterstellung der KGV unter das VAG erhebliche Mehraufwände und Abgrenzungsfragen bei der Aufsicht nach sich ziehen. Dies wäre insbesondere der Transparenz abträglich. Eine einheitliche kantonale Aufsicht stellt diese sicher.

Zur Stellungnahme VKG zur Vernehmlassung VAG

 

Änderung des Versicherungsvertragsgesetz (VVG): In mehreren Punkten zu überarbeiten

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Versicherungen und ihren Kundinnen und Kunden. Es ist über hundert Jahre alt. Einige punktuelle vordringliche Änderungen wurden bereits mit einer Teilrevision im Jahr 2006 vorgenommen. Am 28. Juni 2017 hat der Bundesrat die Botschaft für eine Teilrevision des VVG verabschiedet. Diese nimmt die Anliegen des Parlaments gemäss Rückweisung der Totalrevision des VVG aus dem Jahr 2013 auf. Sie sieht zudem weitere Änderungen vor, wie zum Beispiel eine verbesserte Gliederung des Gesetzes, eine Erweiterung der vorvertraglichen Informationspflicht oder ein beschränktes direktes Forderungsrecht in der Haftpflichtversicherung. Seit dem ersten Quartal 2018 befindet sich das teilrevidierte VVG in der parlamentarischen Beratung.

 

Verbesserungsvorschläge der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherung VKG:

Keine Einführung eines Regressprivilegs für Mieter und Pächter
(Art. 95c Abs. 3 Bst. c)

Das Regressprivileg basiert seit jeher auf dem Gedanken, dass die Versicherung nicht auf Personen Rückgriff nehmen soll, gegen die der Versicherte selber keine Schadenersatzansprüche stellen würde. In diesem Sinn wird das Regressprivileg in Art. 95c Abs. 3 zutreffend auf Personen eingeschränkt, die "in einer engen Beziehung zum Versicherten" stehen. Hierzu gehören nach herrschendem Verständnis – wie im bisherigen Art. 72 Abs. 3 VVG und auch in Art. 75 ATSG festgehalten – Personen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Mit Sinn und Zweck des Regressprivilegs nicht zu vereinbaren ist es, wenn in Bestimmung c als Anwendungsfall zusätzlich Personen angeführt werden, die "ermächtigt sind, die versicherten Sachen zu nutzen":

  • Dem Wortlaut nach werden hier auch Mieter und Pächter erfasst und damit Personen, die offenkundig gerade nicht in einer engen Beziehung zum Versicherten stehen und zudem regelmässig Prämien bezahlen für die Deckung von Mieter- bzw. Pächterschäden.
  • Eine solche Ausweitung des Kreises privilegierter Personen steht nicht nur im klaren Widerspruch zur expliziten gesetzlichen Zwecksetzung, sie entspricht– entgegen der Darstellung in der Botschaft – auch nicht dem allgemeinen Rechtsverständnis zu diesem Regressprivileg.
  • Tatsächlich lehnten bislang sämtliche oberen kantonalen Instanzen wie auch das Bundesgericht eine Ausdehnung von Art. 72 Abs. 3 VVG auf die Mieterschaft ab. Dies weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Vermieter bei einer schuldhaften Schadenzufügung durch seinen Mieter darauf verzichten sollte, diesem gegenüber Schadenersatzansprüche durchzusetzen, wie es in Bezug auf die vom Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 VVG erfassten Personen angenommen werden könne.
  • Im Interesse der vom Haftpflichtrecht beabsichtigten Verhaltenssteuerung muss die Privilegierung restriktiv gefasst werden. Sie darf nicht über die enge persönliche Beziehung hinaus auf Haftungsgruppen ausgeweitet werden, die von der ratio legis nicht erfasst sind.

 

Verhinderung von Regressausschluss-Klauseln
(Art. 59a VVG)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Haftpflichtversicherungen enthalten sogenannte Regressausschluss-Klauseln. So sind in der Betriebshaftpflichtversicherung die Arbeitnehmer zwar (gegen entsprechende Prämienzahlung) mitversichert. Gedeckt wird jedoch nur der Direktanspruch des Geschädigten, nicht aber der Rückgriffsanspruch Dritter. Dies gilt insbesondere für Sozial- oder Sachversicherungen, obwohl die haftpflichtigen Versicherten vielfach ausschliesslich oder ganz überwiegend gerade solchen Regressforderungen ausgesetzt sind. Der Versicherungsschutz fehlt damit dort, wo er besonders benötigt wird. Die Versicherten bleiben – für sie kaum erkennbar – mit erheblichen finanziellen Risiken belastet.
Mit Regressausschluss-Klauseln wird das Wesen der Haftpflichtversicherung ausgehöhlt (vgl. Erläuternder Bericht vom 21.01.2009 zur Totalrevision VVG S. 79). Es handelt sich um ungewöhnliche, geschäftsfremde und im Ergebnis stossende Vertragsklauseln, die dem Erwartungshorizont der Versicherten in grober Weise zuwiderlaufen und im VVG deshalb zwingend unterbunden werden sollten.

 

Zulassung des direkten Forderungsrecht
(Art. 60 Abs. 1bis VVG)

In der Praxis wird die Haftpflicht der versicherten Person meist im Wege von Direktverhandlungen zwischen Haftpflichtversicherer und geschädigtem Dritten geregelt.

Die Rechtslage wird erheblich vereinfacht, die Versicherten von der Prozesslast befreit und die Position der Geschädigten gestärkt, wenn diese ihren Anspruch nötigenfalls auch gerichtlich unmittelbar gegen die Haftpflichtversicherung durchsetzen können. Ein direktes Forderungsrecht, wie es noch im Vorentwurf (Art. 60a Abs. 1 VE-VVG) vorgesehen war, bringt für die Geschädigten wie für die Versicherten einen klaren Mehrwert, namentlich auch in Fällen, in denen der Haftpflichtversicherer nicht Hand für eine einvernehmliche Lösung bieten will.
Der Gesetzesentwurf (Art. 60 Abs. 1bis) schränkt demgegenüber das direkte Forderungsrecht ganz erheblich ein. Es soll bloss noch in besonderen Ausnahmefällen greifen (Fehlen eines haftbaren Versicherten oder Zahlungsunfähigkeit des Versicherten), was sach- und zweckwidrig ist und zur Folge hat, dass das direkte Forderungsrecht gleich wie das bestehende gesetzliche Pfandrecht am Versicherungsanspruch praktisch wirkungslos ist.

Zum weiterführenden Grundlagenpapier

Gesamtüberblick laufende Vernehmlassungen Gesamtüberblick geplante Vernehmlassungen